Offenlegung Interessenbindung
Gemäss Gemeindeordnung der Gemeinde Oberrieden Art. 18 legen die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offen. Als Interessenbindungen gelten: Haupt- und allfälliger Nebenerwerb, die Tätigkeit und Organstellungen in Führungs- und Aufsichtsgremien, eine dauernde Leitungs- und Beratungsfunktion sowie die Mitgliedschaft und/oder Mitwirkung in Kommissionen.