Gesamtrechtsmittelbelehrung
«Gegen diese Beschlüsse kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung binnen 5 Tagen und wegen Rechtsverletzungen, unrichtiger oder ungenügender Feststellung des Sachverhalts oder wegen Unangemessenheit innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet sowie gegen das Protokoll innert 30 Tagen von dessen Auflage an gerechnet schriftlich Rekurs bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, RA Dr. iur. Max Walter, Bickelstrasse 3, 8942 Oberrieden, erhoben werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rechtsmittelinstanz und die Vorinstanz beizulegen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Das Rekursverfahren in Stimmrechtssachen ist kostenlos. Im Übrigen hat die unterliegende Partei die Kosten des Rekursverfahren zu tragen.“
Stimmrecht:
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Evangelisch-reformierten Landeskirche ab dem 16. Altersjahr, die über das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen und den politischen Wohnsitz in Oberrieden haben.